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VON DEN STUBENGESELLEN UND DEN GESELLSCHAFTSAEMTERN

Das Gesellschaftsmitglied heisst „Stubengesell“ oder „Gesellschaftsgenoss“. Die Annahme erfolgt seit dem 17. Jahrhundert ausdrücklich auf Pauli Bekehrung. Sie erfordert ein Gelübde vor dem Stubenmeister, „der Gesellschafft nuzen zu fördern und schaden zu wenden“, ferner ein Annahmegeld in bar oder in der Form eines Silberbechers von gleichem Wert sowie den Annahmewein von Fall zu Fall, 1688 vier Mass, 1696 zehn Mass usw.

Die Stadt handhabte die Erteilung des Burgerrechts ähnlich. Das Annehmungs- oder Stubenrechtsgeld betrug im 17. Jahrhundert 20 oder 10 Kronen, für Söhne von Stubengesellen 1 Krone. Söhne auswärtiger Stubengenossen bezahlten den höheren Ansatz, es sei denn, sie verlegten ihren Wohnsitz wieder in die Stadt innerhalb der Burgernziele .Wer das Annahmegeld nicht erlegen konnte, hatte es zu verzinsen.

Auswärtige Gesellschaftsgenossen waren häufig, so Jakob Küenzi, Provisor in Burgdorf, angenommen 1686, oder ein junger Scheurer, Substitut auf der Landschreiberei Lenzburg, angenommen 1766. Bei der Annahme sollte man selbst zugegen sein, Ausnahmen wurden 1695 abgestellt. Doch kam die Annahme Ortsabwesender immer wieder vor: etwa 1677 für Jakob Bönzli, Pfarrer in Albligen, auf Anhalten seines Bruders, des Stubenmeisters, oder 1763 für den Dachdecker Abraham Marolf „wegen ohnlängst gehabtem Beinbruch“ und 1773 für Rudolf Bönzli, Spitalmeisters Sohn, „so gegenwärtig in Bern in einem Laden in Condition stehet“.

Sie sollten „bei ihrer ersten Erscheinung“ geloben. 1738 wird auf Anhalten von Schulmeister Sigri sein Sohn Johannes aufgenommen, zur Zeit in Berlin in Königlich-preussischen Diensten. Anders wird 1763 beschlossen, „diese aussert Land sich befindliche junge Knaben“ nicht aufzunehmen, da sie zum Guten der Gesellschaft nichts beitragen können und nur Nutzniesser wären;

Ein Kandidat in holländischen Diensten wird abgewiesen, gleichfalls 1769 Johannes Witz, des Burgermeisters Sohn, Schlossergeselle in Bremen, 1791 Johannes Küenzi in französischen Diensten. Das Mindestalter für Ledige betrug 25 Jahre, wurde 1696 auf 30 heraufgesetzt und auf die Klage der Junggesellen des Städtchens 1707 wieder gesenkt.

Jedoch sollten die Bewerber fürderhin den Taufschein vorweisen. Wer sich „ vor dem behörigen Alter verheürathet“ hatte, war ohne weiteres annahmeberechtigt. Der geschäftsführende Stubenmeister wurde ursprünglich auf zwei, seit 1724 auf drei Jahre erwählt, ebenso der Stubenweibel.

Seit 1704 gibt es einen „eigenen und geordneten Schreiber“, als ersten Stadtschreiber Johannes Kissling. Später kommen auch Wiederwahlen immer häufiger vor. Der Stubenmeister hatte zwei Bürgen zu stellen. 1718 waren für den Bezug der Zinsen vier Ausgeschossene auf 6 Jahre eingesetzt. Eine Reform wurde auch 1766 notwendig, als eine grosse Amtsrestanz aufgelaufen war; sechs Ausgeschossene sollten sich fortan sechsmal jährlich versammeln und dem Stubenmeister an die Hand gehen.

Beim früheren Umfang an Zinsschriften usw. war das Amt keine geringe Last. Der Stubenmeister führte den Stubenrodel, der später durch das separate Rechnungsbuch (eine vom Stubenschreiber angefertigte Reinschrift der jeweiligen Jahresrechnung) und das Erkanntnisbuch entlastet wurde. Der Stubenweibel bot zu ausserordentlichen Versammlungen und Sitzungen auf und führte allfällige Versteigerungen der Gesellschaft durch. Noch im 20. Jahrhundert hatte diese Respektsperson für die Austeilungen am Paulitag eine grosse Tasche umgehängt. Insbesondere wohnte der Weibel den Begräbnissen bei, für die er die ganze Burgertschaft aufbot; er nahm den Trägern die Leiche ab und half den Totengräbern. Der Stubenweibel zu Fischern soll dabei nach mündlichen Berichten ein grosses Leidtuch mit dem Gesellschaftswappen umgeworfen haben. Die Rebleuten besitzen schon 1706 ein Leichentuch, später deren zwei.

Das Gesellschaftströgli enthielt 1680 zwölf hohe Silberbecher einen niederen silbernen Tischbecher, ein silberne „Brenten mit sibenzechen silbernen schilten“, 28 versiegelte pergamentene Gültbriefe, 9 papierene Gültbriefe und 7 Obligationen.

Laut Beschluss vom Jahre 1700 fand die Uebergabe des Trögli vom alten an den neuen Stubenmeister vor versammelter Gesellschaft statt.

1708 enthält es: Bargeld, einen hohen silbernen Becher, zwölf „nidere zum Theil vergüldete, von tribener arbeit gemachte Tischbecheren“, 50 Pergamentgültbriefe, 32 papierene Zinsverschreibungen, ein neues Leidtuch mit dem Gesellschaftswappen, ein altes Leidtuch sowie 28 niedere Gläser.

Nachdem man sich 1704 von der alten Gewohnheit noch nicht trennen konnte, das Trögli beim Stubenmeister zuhause verwahren zu lassen, wurde dieses 1710/12 in das Rathausgewölbe verbracht, zu welchem der Stubenmeister, eine zeitlang die „Schlüsselherren“ und die späteren Ausgeschlossenen einen Schlüssel hatten. Es handelt sich um das von der Ratsstube aus zugängliche Gefach im Hausteinpfeiler des Rathauses.

Im Laufe des 18. Jahrhunderts befand sich das Trögli zeitweise wieder beim Stubenmeister und diente mehr und mehr nur noch für die abgelegten Geschäfte. 1766 wurde ein neues Eichentrögli von Tischmacher Kissling verfertigt und von Schlosser Kissling beschlagen. Das noch vorhandene Rebleutentrögli trägt jedoch, wenn keine Verwechslung vorliegt, die Jahrzahl 1690. Es wurde zusammen mit den übrigen Korporationströgli um 1955 vom Rathausgewölbe ins damals neugeschaffene Burgerarchiv in einem Raum des heutigen Gemeindehauses verbracht.