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Geschichte der Gesellschaft zu Rebleuten

 

Die Rebleutengesellschaft war und ist nicht die einzige burgerliche Korporation von Erlach. Die 1622 begründete Gesellschaft zu Fischern stand finanziell stets etwas bescheidener da und überlebte im 19. Jahrhundert die Epoche „theilungslustiger Zunftbrüder“ nicht, während aus den Rebleuten die heutige Witwen- und Waisenstiftung hervorging (gedruckt: Th. Simmen, Geschichte der Zunftgesellschaft zu Fischern von und zu Erlach, Bern 1868; das Fischernarchiv ist vollständig verschwunden).

Beide Gesellschaften, die erst spät gelegentlich „Zünfte“ genannt werden, waren trotz einiger Merkmale keine Handwerkszünfte mittelalterlicher Art. „Fischern“ und „Rebleuten“ dürften Phantasienamen gewesen sein, wobei man weiss, dass in Erlach bis in die neueste Zeit hinein praktisch jedermann auch Reben bewirtschaftete.

Gleichzeitige Mitgliedschsaft bei beiden Gesellschaften kam durchaus vor, so bei Meister Johannes Schreiber, Tischmacher, zu Rebleuten und zu Fischern angenommen 1691, wie auch laut dem bei Simmen S.31f abgedruckten Mitgliederverzeichnis zu Fischern aus der Zeit um 1822/23 (von damals auch der erste eigentliche Burgerrodel).

Beide Gesellschaften sind ursprünglich einzig und allein Reisgesellschaften gewesen, d.h. von den Mitgliedern zusammengelegte Fonds, die an Militärpersonen oder ihre Hinterbliebenen Beisteuern ausrichteten.

Die Entstehung der Fischern 1622 fällt in die Zeit des Dreissigjährigen Krieges. Wie das 1738 gegründete Musikkollegium besitzt auch die Berggemeinde, ursprünglich

Eine Alpgenossenschaft aus dem ausgehenden 16. Jahrhundert, ein ganz hochinteressantes Archiv, über das bald einmal ebenfalls berichtet werden soll. Ferner bestand eine „Familienkiste der Kisslinge“, die nach dem Gesetz über die Teilbarkeit der Familienkisten von 1837 alsobald geteilt wurde.

Im Folgenden handelt es sich um einen ersten kurzen Versuch, die Geschichte der Gesellschaft zu Rebleuten sichtbar zu machen.Vielleicht ergeben sich daraus auch manche Anregungen für Gegenwärtiges und Künftiges, und es dürfte in diesem Zusammenhang auch der eine und andere neue mündliche Bericht frisch zutagetreten.

Um die geschichtliche Wirklichkeit unmittelbar zum Wort kommen zu lassen, geben wir in einem Anhang einige Texte aus dem Gesellschaftsarchiv wieder. Auf diese Quellen ist im Folgenden mit Text1, Text2 usw. verwiesen. Die Namenlisten beleuchten auch die Berufsstruktur des alten Städtchens. Am Schluss des Heftes steht eine kurze Zusammenstellung von Münzen und Massen.

 

DIE GESELLSCHAFTSORDNUNG VON 1599

Die „Ordnungen und Anfang der Stuben und Gesellschaft“ auf Neujahr 1599 „angefangen“ sind bloss durch drei Abschriften des 19. Jahrhunderts überliefert (Text 1). Sie sind der entsprechenden „Stiftungsurkunde“ der Gesellschaft zu Fischern vom Stephanstag 1622 in der Reihenfolge und weitgehend auch im Inhalt nah verwandt, doch bringen die Fischern auch Zusätzliches. Artikel 1 legt Annahmegeld und Stubenzins fest; letzterer wurde zunächst in vier jährlichen Raten erhoben, schon nach kurzer Zeit aber auf den Neujahrstag zusammengezogen (vgl. auch Text 2, Anfang).

Artikel 2 schliesst eigenen Gesellschaftswein oder eigenes Wirten aus; neben den „Wirtsfässern“ kamen die „sonstigen Schenkfässer“ in Betracht, d.h. das zum Verkauf im Keller oder über die Gasse zugelassene Eigengewächs. Von einem Hauptversammlungstag ist noch nicht die Rede. Die Zusammenkünfte fanden sicherlich auf dem Rathaus statt; bei den Fischern sprechen Artikel 3 und 1 (Simmen S. 2ff) von einer möglichen späteren „eigenen Behausung“, doch ist es in Erlach nie zu richtiggehenden Zunfthäusern gekommen.

Die Ehrerweisungen der Gesellschaft bei Begräbnissen (Artikel 4) spielen auch später eine Rolle. Die „ordentliche Seitenwehr“, wie wir sie auch auf dem besprochenen Zunftbild an den beiden Schildhaltern sehen, darf man auf die Stube mitnehmen, nach einer Abänderung überhaupt Messer in Scheiden, andere Waffen jedoch nicht. Weitere Artikel dienen der ferneren Aeufnung des Gesellschaftsvermögens.

Von der Möglichkeit eines Abendtrunks der Gesellschaft, den Bussen bei Schelthändeln – vorbehältlich der Bussen des Stadtgerichts -, der Besteuerung der Meister bei Annahme eines Lehrlings und anderem hört man später nichts mehr.

Bei den Fischern wird der Stubenweibel am Neujahrstag freigehalten. Wer dort auf das Umbieten ohne Seitenwehr und Mantel erscheint, wird um zwei Schilling gebüsst. Die Fischern lassen Aufnahmen aus der ganzen Kirchgemeinde zu.

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